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BGB
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in § 198 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Quelle: BMJ
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