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BGB
Verweise
in § 585a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

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Mietrecht u.Ä.

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Quelle: BMJ
Import:
zu Mietrecht u.Ä.
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