BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
zu Mietrecht u.Ä.
Notizen
zu § 585a BGB
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