Brüssel Ia-VO / EuGVVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
ZivilrechtZivilprozessrecht
Schiedsverfahrensrecht
(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung befindet.
(2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ dasregistered officeoder, wenn ein solches nirgendwo besteht, derplace of incorporation(Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht dieformation(Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
(3) Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.
Quelle: EURLEX
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