Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Dieses Kapitel gilt auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Quelle: EURLEX
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