Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1)
Für die Zwecke dieser Verordnung können die Gerichte direkt miteinander zusammenarbeiten und kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt.
(2)
Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann auf jedem von dem Gericht als geeignet erachteten Weg erfolgen. Sie kann insbesondere Folgendes betreffen:
a)
Kommunikation für die Zwecke der Artikel 12 und 13;
b)
Informationen gemäß Artikel 15;
c)
Informationen über anhängige Verfahren für die Zwecke des Artikels 20;
d)
Kommunikation für die Zwecke der Kapitel III bis V.
Quelle: EURLEX
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