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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Absatz 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Absatz 4 oder nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Quelle: BMJ
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LexMea

Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die abstrakte (von einem konkreten Einzelfall unabhängige) Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)
  4. Antragsberechtigung (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)
  6. Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)
  7. Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 93 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)
  8. Form (§ 23 I BVerfGG)
  9. (Keine) Frist
  10. Begründetheit
  11. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  12. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
  13. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)
  14. Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
  15. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Sowohl bei der abstrakten, als auch bei der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG) ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.

  • Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.

  • Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)

Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig für die abstrakte Normenkontrolle.

 

 

Antragsberechtigung (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)

Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG:

  • die Bundesregierung,
  • Landesregierungen und
  • ¼ der Mitglieder des Bundestages
    • Entscheidend ist die gesetzliche Mitgliederzahl (Art. 121 GG analog) zum Zeitpunkt der Antragstellung.
      • Diese lag bis 2023 gem. § 1 I 1 BWahlG (a.F.) bei 598 regulären Sitzen und wurde durch Überhangs- (§ 6 IV 2 BWahlG) und Ausgleichsmandate (§ 6 V BWahlG) erhöht. Sie liegt in der 20. Wahlperiode (ab 2021) bei 736 Mitgliedern.
      • Auch ein Ausscheiden während der Legislatur (z.B. Tod, freiwilliges Ausscheiden) wird bei der Bestimmung der Größe gem. Art. 93 I Nr. 2 GG berücksichtigt (str.).
      • Ab der 21. Wahlperiode liegt die gesetzliche Mitgliederzahl aufgrund einer Gesetzesänderung gem. § 1 I 1 BWahlG stets bei 630 (sog. Kappungsmodell).
    • Auch größere Fraktionen sind selbst nicht antragsberechtigt, allenfalls die dahinterstehenden Abgeordneten.
    • Die Abgeordneten müssen nicht derselben Fraktion angehören, aber einen einheitlichen Willen bilden und sich von demselben Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

 

Antragsgegenstand (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)

Tauglicher Antragsgegenstand kann gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG Bundes- oder Landesrecht sein.

  • Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe
    Hierzu zählen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle alle formellen (vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren erlassenen) Gesetze sowie (von der Exekutive erlassenen) Verordnungen und Satzungen - sowohl des Bundes als auch der Länder.

  • Geltendes Recht
    Antragsgegenstand kann grundsätzlich nur geltendes Recht sein (Bundes- oder Landesgesetz muss bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten sein). Eine vorbeugende Normenkontrolle ist grds. unzulässig. (Rückausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, da bei Feststellung der nationalen Verfassungswidrigkeit völkerrechtliche Verträge nach dem Völkerrecht nur schwer kündbar wären.)

 

Eine Beschränkung auf formelle, nachkonstitutionelle Gesetze – wie im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – findet nicht statt. Dies hat dort nämlich den Hintergrund, dass materielle und vorkonstitutionelle Gesetze von den vorlegenden Gerichten selbst verworfen werden können (siehe dort). Diese Möglichkeit steht den im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle Antragsberechtigten nicht zur Verfügung.

 

 

Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)

Es muss ein tauglicher Antragsgrund vorliegen. GG und BVerfGG stellen hier unterschiedliche Anforderungen:

  • Art. 93 I Nr. 2 GG
    Art. 93 I Nr. 2 GG lässt „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; wegen des Geltungsvorrangs der Verfassung wird dieser Maßstab in der Literatur teilweise für maßgeblich gehalten.
  • § 76 I BVerfGG
    § 76 I BVerfGG erfordert ein für nichtig halten durch die Antragsberechtigten; das BVerfG geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Konkretisierung der Verfassung handelt und wendet diesen strengeren Maßstab an.

 

Bevor der nachfolgende Meinungsstreit in der Klausur angesprochen wird, sollte untersucht werden, ob nicht ohnehin die strengeren Voraussetzungen des § 76 I BVerfGG erfüllt sind (Antragsberechtigte halten Norm für nichtig). Dann kann ein Streitentscheid dahinstehen.

Erst sofern diese nicht der Fall ist, sollte untersucht werden, ob § 76 I BVerfGG mit Art. 93 I Nr. 2 GG vereinbar ist.

Was ist der relevante Maßstab für die erforderliche subjektive Überzeugung der Antragsberechtigten von der Verfassungswidrigkeit? 

Das Grundgesetz beansprucht Geltungsvorrang vor einfachgesetzlichen Normen (lex superior derogat legi inferiori). Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 94 II 1 GG gehalten, die Einzelheiten zu den verfassungsgerichtlichen Verfahren zu regeln. Fraglich ist, ob es sich bei § 76 I BVerfGG („für nichtig halten“) um eine zulässige Konkretisierung oder um eine unzulässige Abweichung von Art. 93 I Nr. 2 GG („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“) handelt.

  • h.L.: Maßstab ist jener des Art. 93 I Nr. 2 GG (weiter)

    • Teilansicht 1: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig
      § 76 I BVerfGG stellt strengere Anforderungen als das GG und ist daher hinsichtlich dieser Verengung verfassungswidrig.
      (pro) Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG ist weiter gefasst als der des § 76 I BVerfGG

    • Teilansicht 2: § 76 I BVerfGG ist lediglich beispielhaft 
      § 76 I BVerfGG trifft keine abschließende Regelung, sondern ist lediglich beispielhaft zu verstehen, sodass im Übrigen auf Art. 93 I Nr. 2 GG zurückgegriffen werden kann.
  • BVerfGG: Maßstab ist jener des § 76 I BVerfGG (enger): § 76 I BVerfGG ist zulässige Konkretisierung des GG
    (pro): Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG lässt die genauen Anforderungen an den Antragsgrund offen, § 76 I BVerfGG konkretisiert diese in zulässiger Weise; Systematik: Art. 94 II 1 GG sieht die Befugnis vor, das Verfahren (auch verengend) zu regeln.

 

 

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 93 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)

Während Teile der Literatur dies für entbehrlich halten, verlangt das BVerfG zusätzlich ein objektives Klarstellungsinteresse.

Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln indiziert. Es fehlt insb., wenn von der Norm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (z.B. wegen zeitlicher Befristung).

Eine Prüfung erfolgt daher regelmäßig nur bei Anhaltspunkten für ein Fehlen.

 

 

Form (§ 23 I BVerfGG)

Schriftform und Begründung (§ 23 I BVerfGG)

 

 

(Keine) Frist

Die abstrakte Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.

Da die abstrakte Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.

 

 

 

Begründetheit

Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:

  • im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG);
  • im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.

BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.

 

  • Obersatz Bundesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Beachte bei verfassungsändernden Gesetzen den verengten Prüfungsmaßstab des Art. 79 GG:

  • Formell: Zustimmungsgesetz, 2/3 Mehrheit
  • Materiell: Ausschließlich Art. 1 und 20 GG

 

  • Obersatz Landesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Landesgesetz] mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.

 

 

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)

Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (dient nicht der Verteidigung subjektiver Rechte, sondern der objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts), prüft das BVerfG die zur Kontrolle gestellte Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, ohne an den Antragsinhalt gebunden zu sein.

Teilweise wird daher bei der Prüfung von Grundrechten auch auf den Prüfungspunkt „persönlicher Schutzbereich“ verzichtet oder eine rein potenzielle Betroffenheit (etwa von Deutschen bei Deutschengrundrechten) geprüft. In der Klausur kann hierauf verwiesen werden, es sollte jedoch besser auch auf diese Prüfungspunkte eingegangen werden.

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Grundsatz
    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc)

  • Ausnahme
    Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn
    • der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
    • die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens, die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).

 

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