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HOAI  
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

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Werkvertrag u.Ä.

Verkehrsanlagen sind
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.
Quelle: BMJ
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