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Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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