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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Begünstigung (§ 257 StGB)

Prüfungsschema zur Begünstigung (§ 257 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Hilfeleisten. 

Hilfeleisten bezeichnet hier jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten der Verletzten entzogen werden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vortat
  5. Tathandlung: Hilfeleisten
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz
  8. Begünstigungs- / Vorteilssicherungsabsicht
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Persönlicher Strafausschließungsgrund (Abs. 3 S. 1)
  12. Strafantrag

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Restitutionsvereitelungsdelikt
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt (Gefährdung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands)
  • Rechtsgut
    • Allgemeininteressen
      Strafrechtspflege (Ermöglichung der Wiederherstellung der Vorteile der Vortat)
    • e.A. zudem Individualinteressen 
      Zudem auch durch Tatbestand der Vortat geschütztes Rechtsgut (i.d.R. Vermögen)

 

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 257 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vortat

Vortat = Rechtswidrig, nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Tat eines anderen (Selbstbegünstigung ist straflos), die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 I Nr. 5 StGB) und dem Täter einen Vorteil verschafft hat

Beispiele: Bankraub mit Erbeutung von Goldbarren; aber auch andere als Vorteile aus Vermögensdelikten, z.B. durch Bestechung erlangte Baugenehmigung

  • Nicht: Nur Ordnungswidrigkeit
  • Nicht: Nur irrig vorgestellte Vortat (dann nur Versuch, der aber nicht strafbar ist); mindestens strafbarer Versuch (Wortlaut „der eine rechtswidrige Tat begangen hat“)

 

Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe (Vortat i.V.m. § 27 StGB) und Begünstigung (§ 257 StGB)

Beispiel: Bankräuber B stürmt samt Beute aus einer Bank und flüchtet im Tatwagen zum bis dahin unwissenden A nach Hause. Um die verfolgende Polizei abzuschütteln, bittet er den A schnell in dessen Garage Unterschlupf finden zu dürfen, was dieser auch ermöglicht.

 

Problem 1: Gibt es eine sukzessive Beihilfe (= Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung)?

  • h.L.: (-) Nein, nach Vollendung immer Begünstigung
    (pro) Wortlaut: „vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB ist mit Vollendung abgeschlossen; Systematik: Nach Vollendung ist kein kausaler Beitrag mehr möglich; die Anschlussdelikte sind hierfür ausreichend und abschließend; Zeitpunkt der „Beendigung“ ist zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG);

  • Rspr.: (+) Ja, bei Förderung zw. Vollendung und Beendigung
    (pro) Wortlaut: „Hilfeleistung“ auch noch dann möglich; Systematik: die Beihilfe erfordert keinen kausalen Beitrag (siehe den Streit dort); Telos: Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Beihilfe zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei.

 

Problem 2 (wenn man der Rspr. folgt): Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe (zur Vortat) und Begünstigung mittels Hilfeleisten zw. Vollendung und Beendigung der Vortat

  • Rspr. Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Helfenden
    (con) Innere Willensrichtung in der Praxis kaum ermittelbar bzw. Täter kann selbst durch seine persönliche Motivation über Anwendung von § 27 oder § 257 StGB entscheiden 

    • Helfender will, dass Vortat erfolgreich zu Ende gebracht wird

      → sukzessive Beihilfe

    • Helfender will dem Vortäter das Erlangte darüber hinaus sichern

      → Begünstigung

  • a.A. Immer Beihilfe
    (pro) Wortlaut: Gesetzlich angeordnete Subsidiarität (§ 257 III 1 StGB); Systematik: Wille, dem Vortäter das Erlangte langfristig zu sichern, darf einer ggf. strengeren Strafbarkeit als Gehilfe nicht entgegenstehen.

 

Tathandlung: Hilfeleisten

Hilfeleisten = Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten der Verletzten entzogen werden (h.M.)

  • e.A.: tatsächlicher Eintritt einer objektiven Vorteilssicherung erforderlich
    (con) Wortlaut: „in der Absicht … die Vorteile der Tat zu sichern“ (überschießende Innentendenz)

  • h.M.: nach subjektiver Vorstellung des Täters zur Besserstellung geeignet
    (con) Systematik: Dann nur Versuch, der gerade nicht strafbar ist

Vorteile = Jede Verbesserung der rechtlichen/wirtschaftlichen/tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht

  • Vollendung damit nach h.M. nicht erst ab objektiver Vorteilssicherung, sondern bereits ab unmittelbarem Ansetzen zur Hilfeleistungshandlung
  • Bloße Sacherhaltung ≠ Hilfeleisten (da keine Verhinderung des Entzugs zugunsten der Verletzten)
    z.B. nicht bloßes füttern gestohlener Tiere

  • Hilfeleisten auch durch Unterlassen möglich, wenn Garantenstellung oder Rechtspflicht zur Verhinderung der Vorteilssicherung besteht (§ 13 StGB)
    z.B. Mutter duldet, dass Tochter gestohlenes Fahrrad in der Garage versteckt

 

Sind mittelbare Vorteile aus der Vortat (sog. Ersatzvorteile) umfasst?

Beispiel: Täter T klaute aus einem Museum ein Bild. Eine Woche später verkauft er es auf dem Schwarzmarkt und bittet den A das Bargeld für ihn sicher zu verwahren.

  • e.A.: (+) Ja
    (pro) Systematik/Wortlaut: § 259 StGB erfordert, dass der Täter die Sache unmittelbar „durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat“ (keine sog. Ersatzhehlerei), während § 257 StGB in einer weiteren Formulierung sämtliche „Vorteile der Tat“ umfasst.
  • h.M.: (-) Nein
    (pro) Telos: Restitutionsvereitelungsdelikte sollen allg. vor der Verhinderung der Wiederherstellung der unmittelbar aus der Vortat stammenden Vorteile sichern; Systematik: bei vielen Zwischenhandlungen kein hinreichender Bezug mehr zur Vortat – Abgrenzung, ab wann keine Strafbarkeit mehr vorliegt, zu unscharf (aber: Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Merkmale
  • h.M.: Täter muss Art der Vortat nicht exakt kennen, sofern es sich bei der Vorstellung des Täters um irgendeine Straftat (und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit) handelt.

 

Begünstigungs- / Vorteilssicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzesmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren (a.A.: dolus directus 2. Grades ausreichend).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Persönlicher Strafausschließungsgrund (Abs. 3 S. 1)

Gem. § 257 III 1 StGB findet keine Bestrafung von Tätern statt, die selbst an der Vortat beteiligt waren.

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.
  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.
  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

 

 

Strafantrag

Es ist ein Strafantrag erforderlich, wenn ...

  • ein solcher auch für die Vortat erforderlich ist (§ 257 IV 1 StGB)
  • es sich um einen Vermögensvorteil geringen Wertes handelt (§ 257 IV 2 i.V.m. § 248a StGB). Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 248a StGB ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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