Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Begünstigung (§ 257 StGB)

Prüfungsschema zur Begünstigung (§ 257 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Hilfeleisten. 

Hilfeleisten bezeichnet hier jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten der Verletzten entzogen werden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vortat
  5. Tathandlung: Hilfeleisten
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz
  8. Begünstigungs- / Vorteilssicherungsabsicht
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Persönlicher Strafausschließungsgrund (Abs. 3 S. 1)
  12. Strafantrag

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Restitutionsvereitelungsdelikt
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt (Gefährdung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands)
  • Rechtsgut
    • Allgemeininteressen
      Strafrechtspflege (Ermöglichung der Wiederherstellung der Vorteile der Vortat)
    • e.A. zudem Individualinteressen 
      Zudem auch durch Tatbestand der Vortat geschütztes Rechtsgut (i.d.R. Vermögen)

 

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 257 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vortat

Vortat = Rechtswidrig, nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Tat eines anderen (Selbstbegünstigung ist straflos), die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 I Nr. 5 StGB) und dem Täter einen Vorteil verschafft hat

Beispiele: Bankraub mit Erbeutung von Goldbarren; aber auch andere als Vorteile aus Vermögensdelikten, z.B. durch Bestechung erlangte Baugenehmigung

  • Nicht: Nur Ordnungswidrigkeit
  • Nicht: Nur irrig vorgestellte Vortat (dann nur Versuch, der aber nicht strafbar ist); mindestens strafbarer Versuch (Wortlaut „der eine rechtswidrige Tat begangen hat“)

 

Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe (Vortat i.V.m. § 27 StGB) und Begünstigung (§ 257 StGB)

Beispiel: Bankräuber B stürmt samt Beute aus einer Bank und flüchtet im Tatwagen zum bis dahin unwissenden A nach Hause. Um die verfolgende Polizei abzuschütteln, bittet er den A schnell in dessen Garage Unterschlupf finden zu dürfen, was dieser auch ermöglicht.

 

Problem 1: Gibt es eine sukzessive Beihilfe (= Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung)?

  • h.L.: (-) Nein, nach Vollendung immer Begünstigung
    (pro) Wortlaut: „vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB ist mit Vollendung abgeschlossen; Systematik: Nach Vollendung ist kein kausaler Beitrag mehr möglich; die Anschlussdelikte sind hierfür ausreichend und abschließend; Zeitpunkt der „Beendigung“ ist zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG);

  • Rspr.: (+) Ja, bei Förderung zw. Vollendung und Beendigung
    (pro) Wortlaut: „Hilfeleistung“ auch noch dann möglich; Systematik: die Beihilfe erfordert keinen kausalen Beitrag (siehe den Streit dort); Telos: Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Beihilfe zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei.

 

Problem 2 (wenn man der Rspr. folgt): Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe (zur Vortat) und Begünstigung mittels Hilfeleisten zw. Vollendung und Beendigung der Vortat

  • Rspr. Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Helfenden
    (con) Innere Willensrichtung in der Praxis kaum ermittelbar bzw. Täter kann selbst durch seine persönliche Motivation über Anwendung von § 27 oder § 257 StGB entscheiden 

    • Helfender will, dass Vortat erfolgreich zu Ende gebracht wird

      → sukzessive Beihilfe

    • Helfender will dem Vortäter das Erlangte darüber hinaus sichern

      → Begünstigung

  • a.A. Immer Beihilfe
    (pro) Wortlaut: Gesetzlich angeordnete Subsidiarität (§ 257 III 1 StGB); Systematik: Wille, dem Vortäter das Erlangte langfristig zu sichern, darf einer ggf. strengeren Strafbarkeit als Gehilfe nicht entgegenstehen.

 

Tathandlung: Hilfeleisten

Hilfeleisten = Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten der Verletzten entzogen werden (h.M.)

  • e.A.: tatsächlicher Eintritt einer objektiven Vorteilssicherung erforderlich
    (con) Wortlaut: „in der Absicht … die Vorteile der Tat zu sichern“ (überschießende Innentendenz)

  • h.M.: nach subjektiver Vorstellung des Täters zur Besserstellung geeignet
    (con) Systematik: Dann nur Versuch, der gerade nicht strafbar ist

Vorteile = Jede Verbesserung der rechtlichen/wirtschaftlichen/tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht

  • Vollendung damit nach h.M. nicht erst ab objektiver Vorteilssicherung, sondern bereits ab unmittelbarem Ansetzen zur Hilfeleistungshandlung
  • Bloße Sacherhaltung ≠ Hilfeleisten (da keine Verhinderung des Entzugs zugunsten der Verletzten)
    z.B. nicht bloßes füttern gestohlener Tiere

  • Hilfeleisten auch durch Unterlassen möglich, wenn Garantenstellung oder Rechtspflicht zur Verhinderung der Vorteilssicherung besteht (§ 13 StGB)
    z.B. Mutter duldet, dass Tochter gestohlenes Fahrrad in der Garage versteckt

 

Sind mittelbare Vorteile aus der Vortat (sog. Ersatzvorteile) umfasst?

Beispiel: Täter T klaute aus einem Museum ein Bild. Eine Woche später verkauft er es auf dem Schwarzmarkt und bittet den A das Bargeld für ihn sicher zu verwahren.

  • e.A.: (+) Ja
    (pro) Systematik/Wortlaut: § 259 StGB erfordert, dass der Täter die Sache unmittelbar „durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat“ (keine sog. Ersatzhehlerei), während § 257 StGB in einer weiteren Formulierung sämtliche „Vorteile der Tat“ umfasst.
  • h.M.: (-) Nein
    (pro) Telos: Restitutionsvereitelungsdelikte sollen allg. vor der Verhinderung der Wiederherstellung der unmittelbar aus der Vortat stammenden Vorteile sichern; Systematik: bei vielen Zwischenhandlungen kein hinreichender Bezug mehr zur Vortat – Abgrenzung, ab wann keine Strafbarkeit mehr vorliegt, zu unscharf (aber: Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Merkmale
  • h.M.: Täter muss Art der Vortat nicht exakt kennen, sofern es sich bei der Vorstellung des Täters um irgendeine Straftat (und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit) handelt.

 

Begünstigungs- / Vorteilssicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzesmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren (a.A.: dolus directus 2. Grades ausreichend).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Persönlicher Strafausschließungsgrund (Abs. 3 S. 1)

Gem. § 257 III 1 StGB findet keine Bestrafung von Tätern statt, die selbst an der Vortat beteiligt waren.

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.
  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.
  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

 

 

Strafantrag

Es ist ein Strafantrag erforderlich, wenn ...

  • ein solcher auch für die Vortat erforderlich ist (§ 257 IV 1 StGB)
  • es sich um einen Vermögensvorteil geringen Wertes handelt (§ 257 IV 2 i.V.m. § 248a StGB). Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 248a StGB ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

Zuletzt bearbeitet: