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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
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LexMea

Begünstigung (§ 257 StGB)

Prüfungsschema zur Begünstigung (§ 257 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Hilfeleisten. 

Hilfeleisten bezeichnet hier jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten der Verletzten entzogen werden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vortat
  5. Tathandlung: Hilfeleisten
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz
  8. Begünstigungs- / Vorteilssicherungsabsicht
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Persönlicher Strafausschließungsgrund (Abs. 3 S. 1)
  12. Strafantrag

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Restitutionsvereitelungsdelikt
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt (Gefährdung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands)
  • Rechtsgut
    • Allgemeininteressen
      Strafrechtspflege (Ermöglichung der Wiederherstellung der Vorteile der Vortat)
    • e.A. zudem Individualinteressen 
      Zudem auch durch Tatbestand der Vortat geschütztes Rechtsgut (i.d.R. Vermögen)

 

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 257 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vortat

Vortat = Rechtswidrig, nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Tat eines anderen (Selbstbegünstigung ist straflos), die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 I Nr. 5 StGB) und dem Täter einen Vorteil verschafft hat

Beispiele: Bankraub mit Erbeutung von Goldbarren; aber auch andere als Vorteile aus Vermögensdelikten, z.B. durch Bestechung erlangte Baugenehmigung

  • Nicht: Nur Ordnungswidrigkeit
  • Nicht: Nur irrig vorgestellte Vortat (dann nur Versuch, der aber nicht strafbar ist); mindestens strafbarer Versuch (Wortlaut „der eine rechtswidrige Tat begangen hat“)

 

Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe (Vortat i.V.m. § 27 StGB) und Begünstigung (§ 257 StGB)

Beispiel: Bankräuber B stürmt samt Beute aus einer Bank und flüchtet im Tatwagen zum bis dahin unwissenden A nach Hause. Um die verfolgende Polizei abzuschütteln, bittet er den A schnell in dessen Garage Unterschlupf finden zu dürfen, was dieser auch ermöglicht.

 

Problem 1: Gibt es eine sukzessive Beihilfe (= Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung)?

  • h.L.: (-) Nein, nach Vollendung immer Begünstigung
    (pro) Wortlaut: „vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB ist mit Vollendung abgeschlossen; Systematik: Nach Vollendung ist kein kausaler Beitrag mehr möglich; die Anschlussdelikte sind hierfür ausreichend und abschließend; Zeitpunkt der „Beendigung“ ist zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG);

  • Rspr.: (+) Ja, bei Förderung zw. Vollendung und Beendigung
    (pro) Wortlaut: „Hilfeleistung“ auch noch dann möglich; Systematik: die Beihilfe erfordert keinen kausalen Beitrag (siehe den Streit dort); Telos: Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Beihilfe zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei.

 

Problem 2 (wenn man der Rspr. folgt): Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe (zur Vortat) und Begünstigung mittels Hilfeleisten zw. Vollendung und Beendigung der Vortat

  • Rspr. Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Helfenden
    (con) Innere Willensrichtung in der Praxis kaum ermittelbar bzw. Täter kann selbst durch seine persönliche Motivation über Anwendung von § 27 oder § 257 StGB entscheiden 

    • Helfender will, dass Vortat erfolgreich zu Ende gebracht wird

      → sukzessive Beihilfe

    • Helfender will dem Vortäter das Erlangte darüber hinaus sichern

      → Begünstigung

  • a.A. Immer Beihilfe
    (pro) Wortlaut: Gesetzlich angeordnete Subsidiarität (§ 257 III 1 StGB); Systematik: Wille, dem Vortäter das Erlangte langfristig zu sichern, darf einer ggf. strengeren Strafbarkeit als Gehilfe nicht entgegenstehen.

 

Tathandlung: Hilfeleisten

Hilfeleisten = Jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten der Verletzten entzogen werden (h.M.)

  • e.A.: tatsächlicher Eintritt einer objektiven Vorteilssicherung erforderlich
    (con) Wortlaut: „in der Absicht … die Vorteile der Tat zu sichern“ (überschießende Innentendenz)

  • h.M.: nach subjektiver Vorstellung des Täters zur Besserstellung geeignet
    (con) Systematik: Dann nur Versuch, der gerade nicht strafbar ist

Vorteile = Jede Verbesserung der rechtlichen/wirtschaftlichen/tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht

  • Vollendung damit nach h.M. nicht erst ab objektiver Vorteilssicherung, sondern bereits ab unmittelbarem Ansetzen zur Hilfeleistungshandlung
  • Bloße Sacherhaltung ≠ Hilfeleisten (da keine Verhinderung des Entzugs zugunsten der Verletzten)
    z.B. nicht bloßes füttern gestohlener Tiere

  • Hilfeleisten auch durch Unterlassen möglich, wenn Garantenstellung oder Rechtspflicht zur Verhinderung der Vorteilssicherung besteht (§ 13 StGB)
    z.B. Mutter duldet, dass Tochter gestohlenes Fahrrad in der Garage versteckt

 

Sind mittelbare Vorteile aus der Vortat (sog. Ersatzvorteile) umfasst?

Beispiel: Täter T klaute aus einem Museum ein Bild. Eine Woche später verkauft er es auf dem Schwarzmarkt und bittet den A das Bargeld für ihn sicher zu verwahren.

  • e.A.: (+) Ja
    (pro) Systematik/Wortlaut: § 259 StGB erfordert, dass der Täter die Sache unmittelbar „durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat“ (keine sog. Ersatzhehlerei), während § 257 StGB in einer weiteren Formulierung sämtliche „Vorteile der Tat“ umfasst.
  • h.M.: (-) Nein
    (pro) Telos: Restitutionsvereitelungsdelikte sollen allg. vor der Verhinderung der Wiederherstellung der unmittelbar aus der Vortat stammenden Vorteile sichern; Systematik: bei vielen Zwischenhandlungen kein hinreichender Bezug mehr zur Vortat – Abgrenzung, ab wann keine Strafbarkeit mehr vorliegt, zu unscharf (aber: Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

  • Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Merkmale
  • h.M.: Täter muss Art der Vortat nicht exakt kennen, sofern es sich bei der Vorstellung des Täters um irgendeine Straftat (und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit) handelt.

 

Begünstigungs- / Vorteilssicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzesmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren (a.A.: dolus directus 2. Grades ausreichend).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Persönlicher Strafausschließungsgrund (Abs. 3 S. 1)

Gem. § 257 III 1 StGB findet keine Bestrafung von Tätern statt, die selbst an der Vortat beteiligt waren.

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.
  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.
  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

 

 

Strafantrag

Es ist ein Strafantrag erforderlich, wenn ...

  • ein solcher auch für die Vortat erforderlich ist (§ 257 IV 1 StGB)
  • es sich um einen Vermögensvorteil geringen Wertes handelt (§ 257 IV 2 i.V.m. § 248a StGB). Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 248a StGB ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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