VIVBVEG NRW Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.nicht eigenhändig geschehen sind,
- 2.die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
- 5.einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
- 6.mehrfach vorgenommen werden oder
- 7.nicht rechtzeitig erfolgt sind.
(2)
Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn
- 1.der Eintragungsschein ungültig ist,
- 2.die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
- die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist.
Quelle: Justizportal NRW
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