- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Allgemeine Hygieneanforderungen
- § 3aVerwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser
- § 4Schulung
- § 5Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
- § 6Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
- § 6aAusnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
- § 7(weggefallen)
- § 8Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
- § 9Zulassung zur Ausfuhr
- § 10Ordnungswidrigkeiten
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
- Anlage 2(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
- Anlage 3(zu § 6)Traditionelle Lebensmittel
- Anlage 3a(zu § 6a)Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Verweise
in § 6a LMHV
LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV
Lebensmittelhygiene-Verordnung
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Lebensmittelrecht
Keine Schemata vorhanden
Notizen
zu § 6a LMHV
Keine Notizen vorhanden.