- Eingangsformel
- § 1Einreichungsverfahren
- § 2Rechtsträgerkennung
- § 3Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
- § 4Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
- § 5Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
- § 5aLebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
- § 5bErklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts
- § 5cFührungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
- § 5dAuszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
- § 5eAnzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
- § 5fGeschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
- § 6Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)
- § 7Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
- § 8Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
- § 9Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)
- § 9aAnzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
- § 10Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)
- § 10aAnzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
- § 11Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
- § 12Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- § 13Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
- § 14Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
- § 15Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
- § 16Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
- § 16aÜbergangsvorschrift
- § 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV)
- Anlage 2(zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV)PVVALSI
- Anlage 2a(zu § 5b Abs. 3 AnzV)PVZLSI
- Anlage 3(zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)
- Anlage 4(zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV)
- Anlage 5(zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV)
- Anlage 6(zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV)NTLSI
- Anlage 7(zu § 11 Abs. 2 AnzV)
- Anlage 8(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV)PVGSIECB-CONFIDENTIAL
- Anlage 9(zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV)PVVASIECB-CONFIDENTIAL
- Anlage 10(zu § 5b Abs. 4 AnzV)PVFUECB-CONFIDENTIAL
- Anlage 11(zu § 5b Abs. 5 AnzV)PVFPECB-CONFIDENTIAL
- Anlage 12(zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV)NTSIECB-CONFIDENTIAL
- Anlage 13
- Anlage 14
- Anlage 15
- Anlage 16
- Anlage 17
- Anlage 18
- Anlage 19
- Anlage 20
- Anlage 21
- Anlage 22
- Anlage 23
- Anlage 24
- Anlage 25
- Anlage 26
- Anlage 27
Verweise
in Anlage 12 AnzV
AnzV Anzeigenverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
NTSI
ECB-CONFIDENTIAL
ECB-CONFIDENTIAL
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
– Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank –
(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | wird durch die BBk ausgefüllt | ||||||||||
Identnummer Geschäftsleiter(in) | ||||||||||||
Identnummer des Instituts | ||||||||||||
1. Angaben zur Person
Nachname, sämtliche Vornamen | ||||
Geburtsdatum | Geburtsort | |||
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) |
2. Art der Anzeige
– | Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) | |
– | Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 2a KWG) |
3. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG) | sonstiges Unternehmen | |||
Beginn der zusätzlichen Tätigkeit | ||||
mit Wirkung vom | ||||
Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit |
als Geschäftsleiter(in) | als Mitglied des Aufsichtsrats | als Mitglied des Verwaltungsrats | als Mitglied des Beirats |
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung | wird durch die BBk ausgefüllt | |||||||||||
Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens | ||||||||||||
Identnummer des Unternehmens | ||||||||||||
4. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu Mandatsbeschränkungen
Ort/Datum | eigenhändige Unterschrift | |||
Anlage 1 – Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu Mandatsbeschränkungen
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a) Unternehmen (bitte markieren Sie börsennotierte Unternehmen mit einem *) | b) Land | c) Beschreibung des Geschäftsfeldes des Unternehmens | d) Größe des Unternehmens | e) Funktion innerhalb des Unternehmens: Geschäftsleiter(in)/ | f) Privilegierte Zählweise oder Nichtberücksichtigung des Mandats | g) Zusätzliche Verpflichtungen (z. B. Mitgliedschaft in Ausschüssen, Vorsitzfunktion) | h) Zeitaufwand pro Woche (in Stunden) und pro Jahr (in Tagen) unter Einrechnung zusätzliche Verpflichtungen | i) Mandatsdauer (von – bis) | j) Zusätzliche Anmerkungen | k) Anzahl der Sitzungen pro Jahr | l) Zusätzliche Informationen |
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Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Keine Schemata vorhanden
Notizen
zu Anlage 12 AnzV
Keine Notizen vorhanden.