- § 1Grundregeln
- § 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- § 3Geschwindigkeit
- § 4Abstand
- § 5Überholen
- § 6Vorbeifahren
- § 7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
- § 7aAbgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- § 8Vorfahrt
- § 9Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
- § 10Einfahren und Anfahren
- § 11Besondere Verkehrslagen
- § 12Halten und Parken
- § 13Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
- § 14Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- § 15Liegenbleiben von Fahrzeugen
- § 15aAbschleppen von Fahrzeugen
- § 16Warnzeichen
- § 17Beleuchtung
- § 18Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- § 19Bahnübergänge
- § 20Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
- § 21Personenbeförderung
- § 21aSicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
- § 22Ladung
- § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- § 24Besondere Fortbewegungsmittel
- § 25Fußgänger
- § 26Fußgängerüberwege
- § 27Verbände
- § 28Tiere
- § 29Übermäßige Straßenbenutzung
- § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- § 31Sport und Spiel
- § 32Verkehrshindernisse
- § 33Verkehrsbeeinträchtigungen
- § 34Unfall
- § 35Sonderrechte
- § 36Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 36aZeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
- § 37Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39Verkehrszeichen
- § 40Gefahrzeichen
- § 41Vorschriftzeichen
- § 42Richtzeichen
- § 43Verkehrseinrichtungen
- § 44Sachliche Zuständigkeit
- § 44aBesondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes
- § 45Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 46Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
- § 47Örtliche Zuständigkeit
- § 48Verkehrsunterricht
- § 49Ordnungswidrigkeiten
- § 50Sonderregelung für die Insel Helgoland
- § 51Besondere Kostenregelung
- § 51aÜberleitung
- § 52Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
- § 53Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1(zu § 40 Absatz 6 und 7)Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
- Anlage 2(zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen
- Anlage 3(zu § 42 Absatz 2)Richtzeichen
- Anlage 4(zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen
Verweise
in § 41 StVO
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Quelle: BMJ
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