- § 1Zweck
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
- § 5Allgemeine Sorgfaltspflichten
- § 6Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
- § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
- § 8Erlaubnis, Bewilligung
- § 9Benutzungen
- § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 11Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
- § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
- § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
- § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
- § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
- § 15Gehobene Erlaubnis
- § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
- § 17Zulassung vorzeitigen Beginns
- § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
- § 20Alte Rechte und alte Befugnisse
- § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
- § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
- § 23Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
- § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
- § 25Gemeingebrauch
- § 26Eigentümer- und Anliegergebrauch
- § 27Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
- § 30Abweichende Bewirtschaftungsziele
- § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
- § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer
- § 33Mindestwasserführung
- § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
- § 35Wasserkraftnutzung
- § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
- § 37Wasserabfluss
- § 38Gewässerrandstreifen
- § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern
- § 39Gewässerunterhaltung
- § 40Träger der Unterhaltungslast
- § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
- § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
- § 43Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
- § 44Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
- § 45Reinhaltung von Küstengewässern
- § 45aBewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
- § 45bZustand der Meeresgewässer
- § 45cAnfangsbewertung
- § 45dBeschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer
- § 45eFestlegung von Zielen
- § 45fÜberwachungsprogramme
- § 45gFristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
- § 45hMaßnahmenprogramme
- § 45iBeteiligung der Öffentlichkeit
- § 45jÜberprüfung und Aktualisierung
- § 45kKoordinierung
- § 45lZuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
- § 46Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- § 47Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
- § 48Reinhaltung des Grundwassers
- § 49Erdaufschlüsse
- § 50Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 51Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- § 52Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- § 53Heilquellenschutz
- § 54Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
- § 55Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- § 56Pflicht zur Abwasserbeseitigung
- § 57Einleiten von Abwasser in Gewässer
- § 58Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- § 59Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
- § 60Abwasseranlagen
- § 61Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
- § 62Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 62aNationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
- § 63Eignungsfeststellung
- § 64Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
- § 65Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
- § 66Weitere anwendbare Vorschriften
- § 67Grundsatz, Begriffsbestimmung
- § 68Planfeststellung, Plangenehmigung
- § 69Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
- § 70Anwendbare Vorschriften, Verfahren
- § 70aPlanfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz
- § 71Enteignungsrechtliche Regelungen
- § 71aVorzeitige Besitzeinweisung
- § 72Hochwasser
- § 73Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
- § 74Gefahrenkarten und Risikokarten
- § 75Risikomanagementpläne
- § 76Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
- § 77Rückhalteflächen, Bevorratung
- § 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- § 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- § 78bRisikogebiete außerhalb von
- § 78cHeizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
- § 78dHochwasserentstehungsgebiete
- § 79Information und aktive Beteiligung
- § 80Koordinierung
- § 81Vermittlung durch die Bundesregierung
- § 82Maßnahmenprogramm
- § 83Bewirtschaftungsplan
- § 84Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
- § 85Aktive Beteiligung interessierter Stellen
- § 86Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
- § 87Wasserbuch
- § 88Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 89Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
- § 90Sanierung von Gewässerschäden
- § 91Gewässerkundliche Maßnahmen
- § 92Veränderung oberirdischer Gewässer
- § 93Durchleitung von Wasser und Abwasser
- § 94Mitbenutzung von Anlagen
- § 95Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
- § 96Art und Umfang von Entschädigungspflichten
- § 97Entschädigungspflichtige Person
- § 98Entschädigungsverfahren
- § 99Ausgleich
- § 99aVorkaufsrecht
- § 100Aufgaben der Gewässeraufsicht
- § 101Befugnisse der Gewässeraufsicht
- § 102Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung
- § 103Bußgeldvorschriften
- § 104Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
- § 104aAusnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
- § 105Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
- § 106Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
- § 107Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
- § 108Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Anlage 1(zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
- Anlage 2(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
- Anlage 3(zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)
Verweise
in § 32 WHG
WHG Wasserhaushaltsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Quelle: BMJ
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Notizen
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