- § 1Zweck des Gesetzes
- § 2Geltungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Nebenprodukte
- § 5Ende der Abfalleigenschaft
- § 6Abfallhierarchie
- § 7Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
- § 7aChemikalien- und Produktrecht
- § 8Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
- § 9Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
- § 9aVermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
- § 10Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
- § 11Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
- § 12Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme
- § 13Pflichten der Anlagenbetreiber
- § 14Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
- § 15Grundpflichten der Abfallbeseitigung
- § 16Anforderungen an die Abfallbeseitigung
- § 17Überlassungspflichten
- § 18Anzeigeverfahren für Sammlungen
- § 19Duldungspflichten bei Grundstücken
- § 20Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 21Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
- § 22Beauftragung Dritter
- § 23Produktverantwortung
- § 24Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
- § 25Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
- § 26Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
- § 26aFreistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
- § 27Besitzerpflichten nach Rücknahme
- § 28Ordnung der Abfallbeseitigung
- § 29Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 30Abfallwirtschaftspläne
- § 31Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
- § 32Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 33Abfallvermeidungsprogramme
- § 34Erkundung geeigneter Standorte
- § 35Planfeststellung und Genehmigung
- § 36Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
- § 37Zulassung des vorzeitigen Beginns
- § 38Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
- § 39Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
- § 40Stilllegung
- § 41Emissionserklärung
- § 42Zugang zu Informationen
- § 43Anforderungen an Deponien
- § 44Kosten der Ablagerung von Abfällen
- § 45Pflichten der öffentlichen Hand
- § 46Abfallberatungspflicht
- § 47Allgemeine Überwachung
- § 48Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
- § 49Registerpflichten
- § 50Nachweispflichten
- § 51Überwachung im Einzelfall
- § 52Anforderungen an Nachweise und Register
- § 53Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- § 54Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- § 55Kennzeichnung der Fahrzeuge
- § 56Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
- § 57Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
- § 58Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- § 59Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
- § 60Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
- § 61Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 62Anordnungen im Einzelfall
- § 63Geheimhaltung und Datenschutz
- § 64Elektronische Kommunikation
- § 65Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
- § 66Vollzug im Bereich der Bundeswehr
- § 67Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 68Anhörung beteiligter Kreise
- § 69Bußgeldvorschriften
- § 70Einziehung
- § 71Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 72Übergangsvorschrift
- Anlage 1Beseitigungsverfahren
- Anlage 2Verwertungsverfahren
- Anlage 3Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
- Anlage 4Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
- Anlage 5(zu § 6 Absatz 3)Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Verweise
in § 34 KrWG
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnahmen durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
(2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Sie können anordnen, dass bei der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt werden, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht innerhalb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen hat.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld verlangen.
Quelle: BMJ
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