- § 1Anwendungsbereich
- § 2Zweck und Ziele des Gesetzes
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Zielniveau und Zieldaten
- § 5Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
- § 6Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
- § 7Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
- § 8Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
- § 9Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
- § 10Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
- § 11Bekanntmachung der Ausschreibung
- § 12Teilnahmeberechtigung
- § 13Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
- § 14Anforderungen an Gebote
- § 15Rücknahme von Geboten
- § 16Ausschluss von Bietern
- § 17Ausschluss von Geboten
- § 18Zuschlagsverfahren
- § 19Höchstpreis
- § 20Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
- § 21Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
- § 22Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
- § 23Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
- § 24Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
- § 25Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
- § 26Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
- § 27Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
- § 28Gesetzliche Reduktionsmenge
- § 29Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
- § 30Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
- § 31Investitionen in Steinkohleanlagen
- § 32Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
- § 33Anordnungsverfahren
- § 34Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
- § 35Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
- § 36Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
- § 37Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
- § 38Steinkohle-Kleinanlagen
- § 39Härtefälle
- § 40Stilllegung von Braunkohleanlagen
- § 41Wahlrechte im Stilllegungspfad
- § 42Netzreserve
- § 43Braunkohle-Kleinanlagen
- § 44Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
- § 45Auszahlungsmodalitäten
- § 46Ausschluss Kohleersatzbonus
- § 47Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve
- § 48Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
- § 49Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 50Zeitlich gestreckte Stilllegung
- § 51Verbot der Kohleverfeuerung
- § 52Vermarktungsverbot
- § 53Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
- § 54Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
- § 55Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
- § 56Überprüfung des Abschlussdatums
- § 57Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 58Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
- § 59Bestehende Genehmigungen
- § 60Verordnungsermächtigungen
- § 61Aufgaben der Bundesnetzagentur
- § 62Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
- § 63Gebühren und Auslagen
- § 64Rechtsschutz
- § 65Bußgeldvorschriften
- § 66Fristen und Termine
- Anlage 1(zu § 12 Absatz 3)Südregion
- Anlage 2(zu Teil 5)Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
- Anlage 3(zu § 50)Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
Verweise
in § 34 KVBG
KVBG Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelverantwortung legen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2020 eine langfristige Netzanalyse vor, in der untersucht wird, welche Auswirkungen die Reduzierung der Stein- und Braunkohleverstromung auf die Bewirtschaftung von Netzengpässen, auf die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und auf die Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus hat. Dabei sind geplante Maßnahmen und Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen zu berücksichtigen. Die langfristige Netzanalyse wird von der Bundesnetzagentur bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes und von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festlegung der Kriterien in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 berücksichtigt.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt auf Grundlage des in der Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 festgelegten Maßstabs erstmalig bis spätestens zum 31. März 2022 eine begleitende Netzanalyse auf Grundlage des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes, die die Auswirkungen der Stilllegungen von Stein- und Braunkohleanlagen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems untersucht. Die begleitende Netzanalyse soll insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind.
(3) Auf Basis der begleitenden Netzanalyse nach Absatz 2 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohleanlagen in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausgesetzt werden sollte und spricht mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin eine Empfehlung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die in dieser Prüfung anzulegenden Kriterien werden in der Rechtsverordnung gemäß § 60 Absatz 2 geregelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft die Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und teilt der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Anordnungstermin mit, ob es der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zustimmt.
(4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 soll die Bundesnetzagentur die Betreiber der Übertragungsnetze auffordern, Alternativen zur Aussetzung der gesetzlichen Anordnung entsprechend der Regelung in § 37 Absatz 2 zu prüfen und ihr zu übermitteln.
(5) Die begleitende Netzanalyse nach Absatz 2 wird mindestens alle zwei Jahre, jeweils zum 31. März, durch die Bundesnetzagentur aktualisiert.
Quelle: BMJ
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