- Art. 1Anwendungsbereich
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Allgemeine Zuständigkeit
- Art. 4Gegenantrag
- Art. 5Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung
- Art. 6Restzuständigkeit
- Art. 7Allgemeine Zuständigkeit
- Art. 8Aufrechterhaltung der Zuständigkeit in Bezug auf das Umgangsrecht
- Art. 9Zuständigkeit im Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes
- Art. 10Gerichtsstandsvereinbarungen
- Art. 11Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes
- Art. 12Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats
- Art. 13Ersuchen um Übertragung der Zuständigkeit durch ein Gericht eines nicht zuständigen Mitgliedstaats
- Art. 14Restzuständigkeit
- Art. 15Einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, in dringenden Fällen
- Art. 16Vorfragen
- Art. 17Anrufung eines Gerichts
- Art. 18Prüfung der Zuständigkeit
- Art. 19Prüfung der Zulässigkeit
- Art. 20Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren
- Art. 21Recht des Kindes auf Meinungsäußerung
- Art. 22Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980
- Art. 23Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen durch die Zentralen Behörden
- Art. 24Zügige Gerichtsverfahren
- Art. 25Alternative Streitbeilegungsverfahren
- Art. 26Recht des Kindes auf Meinungsäußerung im Rückgabeverfahren
- Art. 27Verfahren für die Rückgabe des Kindes
- Art. 28Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird
- Art. 29Verfahren im Anschluss an die Ablehnung der Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980
- Art. 30Anerkennung einer Entscheidung
- Art. 31Zwecks Anerkennung vorzulegende Unterlagen
- Art. 32Fehlen von Unterlagen
- Art. 33Aussetzung des Verfahrens
- Art. 34Vollstreckbare Entscheidungen
- Art. 35Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen
- Art. 36Ausstellung der Bescheinigung
- Art. 37Berichtigung der Bescheinigung
- Art. 38Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
- Art. 39Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
- Art. 40Verfahren für die Versagung der Anerkennung
- Art. 41Gründe für die Versagung der Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
- Art. 42Anwendungsbereich
- Art. 43Anerkennung
- Art. 44Aussetzung des Verfahrens
- Art. 45Vollstreckbare Entscheidungen
- Art. 46Zwecks Vollstreckung vorzulegende Unterlagen
- Art. 47Ausstellung der Bescheinigung
- Art. 48Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung
- Art. 49Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit
- Art. 50Unvereinbare Entscheidungen
- Art. 51Vollstreckungsverfahren
- Art. 52Für die Vollstreckung zuständige Behörden
- Art. 53Teilvollstreckung
- Art. 54Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts
- Art. 55Zustellung von Bescheinigungen und Entscheidungen
- Art. 56Aussetzung und Versagung
- Art. 57Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung nach nationalem Recht
- Art. 58Für die Versagung der Vollstreckung zuständige Behörden oder Gerichte
- Art. 59Antrag auf Versagung der Vollstreckung
- Art. 60Zügige Verfahren
- Art. 61Anfechtung oder Rechtsbehelf
- Art. 62Weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe
- Art. 63Aussetzung des Verfahrens
- Art. 64Anwendungsbereich
- Art. 65Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen
- Art. 66Bescheinigung
- Art. 67Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung
- Art. 68Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- Art. 69Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
- Art. 70Unterschiede beim anzuwendenden Recht
- Art. 71Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
- Art. 72Rechtsbehelfe in bestimmten Mitgliedstaaten
- Art. 73Kosten
- Art. 74Prozesskostenhilfe
- Art. 75Sicherheitsleistung, Hinterlegung
- Art. 76Bestimmung der Zentralen Behörden
- Art. 77Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden
- Art. 78Übermittlung von Ersuchen über die Zentralen Behörden
- Art. 79Besondere Aufgaben der ersuchten Zentralen Behörden
- Art. 80Zusammenarbeit bei der Erhebung und dem Austausch von Informationen die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von Belang sind
- Art. 81Umsetzung der Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in einem anderen Mitgliedstaat
- Art. 82Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat
- Art. 83Kosten der Zentralen Behörden
- Art. 84Zusammenkünfte der Zentralen Behörden
- Art. 85Anwendungsbereich
- Art. 86Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Gerichten
- Art. 87Erhebung und Übermittlung von Informationen
- Art. 88Benachrichtigung der betroffenen Person
- Art. 89Nichtoffenlegung von Informationen
- Art. 90Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit
- Art. 91Sprachenregelung
- Art. 92Änderungen der Anhänge
- Art. 93Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 94Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 95Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen
- Art. 96Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1980
- Art. 97Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996
- Art. 98Fortbestand der Wirksamkeit
- Art. 99Verträge mit dem Heiligen Stuhl
- Art. 100Übergangsbestimmungen
- Art. 101Monitoring und Evaluierung
- Art. 102Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen
- Art. 103Der Kommission mitzuteilende Angaben
- Art. 104Aufhebung
- Art. 105Inkrafttreten
Verweise
in Art. 36 Brüssel IIb
Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1)
Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus über
a)
eine Entscheidung in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang II,
b)
eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang III,
c)
eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die die Rückgabe eines Kindes anordnet, und gegebenenfalls alle die Entscheidung begleitende und gemäß Artikel 27 Absatz 5 angeordnete einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV.
(2)
Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.
(3)
Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung sind keine Rechtsbehelfe möglich.
Quelle: EURLEX
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zu Int. Zivilprozessrecht
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